Mit der Pflegereform 2008 wurde der Anspruch auf eine sozialversicherte Freistellung von der Arbeit gegeben, um einen nahen Verwandten bis zu einer Dauer von 6 Monaten in der häuslichen Umgebung zu pflegen.
Damit sollte es den Arbeitnehmern ermöglicht werden, ihre Angehörigen für einen begrenzten Zeitraum zu pflegen, ohne aus dem Berufsleben mit Kündigung direkt austreten zu müssen. Seit Inkrafttreten des Pflegezeitgesetzes am 01.08.2008 haben circa 45.000 Menschen die Pflegezeit in Anspruch genommen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer/in in einem Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern tätig sind und bei Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen mindestens Pflegestufe 1 vorliegt, haben Sie Anspruch, Ihren Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder mit Inanspruchnahme der Pflegezeit zu pflegen.
Möchten Sie diese Möglichkeit nutzen, so müssen Sie das schriftlich mindestens 10 Tage vor Beginn der Pflegezeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen und die beabsichtigte Dauer der Freistellung angeben. Dem Antrag sollten Sie die Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit beilegen.
Neben einer Vollzeit-Freistellung sollten Sie jedoch auch die Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung auf eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht ziehen. Zwar sind Sie während der Pflegezeit sozialversichert, aber einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Sie nicht.
Sofern pflegebedürftige Menschen zu Hause gepflegt werden, haben Sie entsprechend ihrer Pflegestufe einen Anspruch auf Pflegegeld. Meistens geben Sie dieses Geld an ihre Angehörigen weiter, von denen sie betreut und gepflegt werden. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fallen dabei nicht an.
Stufe I | 235 Euro |
Stufe II | 440 Euro |
Stufe III | 700 Euro |
Nehmen Sie die Pflegezeit in Form der vollen Freistellung in Anspruch, beschränken sich Ihre Einnahmen meistens auf die Höhe des Pflegegeldes der pflegebedürftigen Person. Sofern Sie jedoch die Möglichkeit der Reduzierung auf Teilzeit haben, halten sich die finanziellen Einbußen während der Pflegezeit oftmals in Grenzen. Sie sollten diese Möglichkeit individuell anhand Ihrer Einkommenssituation prüfen.
Tabelle: Pflegegeld (Stand 2012)
Aber was tun, wenn die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt – woher als Arbeitnehmer die Zeit nehmen, um die ersten Schritte für die pflegerische Versorgung der Angehörigen sicherzustellen? Wissen Sie, was zuerst zu tun ist? Welche stationären und ambulanten Möglichkeiten der Pflege gibt es? Wo können Sie welche Hilfsmittel zur Pflege beantragen? Was ist eine Pflegestufe – wo kann ich diese für meinen Angehörigen beantragen? Welche Pflegedienste gibt es in Ihrer Umgebung? Welche Unterstützung können Sie von der Krankenkasse und Pflegekasse erwarten?
Sind Angehörige plötzlich auf Pflege angewiesen, stehen Sie oftmals vor einem Berg Fragen, deren Beantwortung und Organisation viel Zeit in Anspruch nehmen kann.
Hierfür haben Sie Anspruch auf:
Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Sie haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Dieses Recht darf bei einer plötzlich eingetretenen Pflegebedürftigkeit und pro Pflegefall einmal in Anspruch genommen werden, um die pflegerischen Versorgung sicherzustellen beziehungsweise zu organisieren.
Unabhängig vom Anspruch auf Pflegezeit kann diese Möglichkeit JEDER Arbeitnehmer nutzen. Auch Beschäftigte in Kleinbetrieben unter 15 Angestellten.
Quellen:
- http://www.bmg.bund.de/pflege/hilfen-fuer-angehoerige/pflegezeit.html
- http://www.personalabteilung.hu-berlin.de/themen-a-z/referat-iii-b/pflegezeit/
- http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/041/1704135.pdf
- http://www.aok.de/aokplus/gesundheit/pflegeversicherung-pflegeleistungen-pflegegeld-56813.php
Autor: Sindy Meding-Rösner – pm pflegemarkt.com GmbH