Erhöhung des Pflegegeldes für häusliche Pflege
Das Pflegegeld, welches in Anspruch genommen wird, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege der pflegebedürftigen Person übernehmen, steigt mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Das bedeutet zum Beispiel für die Pflegestufe 0 ein Anstieg um drei Euro (auf 123€/Monat), bei der Pflegestufe III erhalten die Versicherten 28 Euro mehr pro Monat (728€).
Erhöhung der Pflegesachleistungen
Bei den Pflegesachleistungen sieht das neue Gesetz, wie beim Pflegegeld, eine zunehmende Erhöhung der Leistungen mit steigender Pflegestufe vor. Hier liegen die Anhebungen der Leistungen zwischen sechs Euro/Monat (Pflegestufe 0) bis 77€/Monat (Härtefall). Die Pflegesachleistungen werden eingesetzt, um die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen.
Ausweitung der Verhinderungspflege
Ab 2015 ist die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Zudem können bis zu 50% des Leistungsbetrags (bis zu 806€) für Kurzzeitpflege, für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Somit kann die Verhinderungspflege zukünftig auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Die Leistungen, die ab 2015 bezogen werden können, liegen bei 1.612€ für max. sechs Wochen je Pflegestufe. Die bisherigen Leistungen hingegen lagen bei 1.550€ für bis zu vier Wochen je Pflegestufe.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind oder sie erleichtern und dazu beitragen, der pflegebedürftigen Person eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Diese liegen derzeit für alle Pflegestufen bei 31€/Monat, steigen jedoch ab 2015 auf 40€/Monat an.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Wenn ein Pflegebedürftiger in der Häuslichkeit gepflegt wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld so umzubauen, dass es seinen besonderen Bedürfnissen entspricht. Die hierfür vom Staat festgelegten Leistungen werden ab 2015 auf 4.000€ für Pflegestufe 0 bis III angehoben. Der maximale Leistungszuschlag liegt dann bei 16.000€, sofern mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen.
Zusätzliche Betreuungs- (und Entlastungs-)Leistungen
Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.
Ab 2015 können auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag (max. 40 % des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages) für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Neu ist auch, dass Versicherte ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (mit Pflegestufe I bis III) einen Zuschlag von 104€ bekommen. Für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz steigt der Grundbetrag um vier Euro/Monat (104€)und der erhöhte Betrag um acht Euro/Monat (208€).
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
„Pflege-Wohngruppen“ gehören zu den neuen Wohnformen, deren Inanspruchnahme durch das Pflegestärkungsgesetzt deutlich endbürokratisiert werden sollen. Insbesondere Pflegebedürftige der Stufe 0, die bislang keinen Anspruch haben, erhalten mit der Änderung 205€/Monat.
Bei weiteren oder noch offenen Fragen zum Thema Pflegestärkungsgesetz 2015 stehen wir Ihnen jeder Zeit gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung.