Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist ein Angehöriger mit einer Pflegestufe, der im häuslichen Umfeld betreut wird. Die Pflegezeit muss beim Arbeitgeber mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich angekündigt werden. Dabei muss der Zeitraum und der Umfang angegeben werden.
Mit der Pflegezeit besteht die Möglichkeit, sich in Absprache mit dem Arbeitgeber auch nur teilweise von der Arbeit befreien zu lassen. In diesem Fall treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.
Der wesentliche Unterschied zum 2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetz ist der gesetzlich verpflichtende Anspruch auf die Freistellung. Die Familienpflegezeit bietet außerdem lediglich die Möglichkeit, die Arbeitsstunden zu reduzieren (für mehr Informationen lesen Sie den Artikel zum Familienpflegezeitgesetz).
Quelle:
- Bundesministerium für Gesundheit
Autor: Undine von Hoyningen-Huene – pm pflegemarkt.com GmbH